Die Klausel „Haustür ab 22 Uhr abschließen“ könnte Ihr Problem sein, nicht Ihr Mieter.

In Ihrer Hausordnung steht seit dreißig Jahren, dass die Haustür ab 22 Uhr abgeschlossen wird. Sie ärgern sich, dass sich niemand daran hält, und denken über eine Ermahnung nach.

Kostenlos, ohne Konto, in etwa 10 Minuten fertig zum Aushängen.

Bevor Sie das tun, prüfen Sie eine Sache: ob sich Ihre Haustür von innen ohne Schlüssel öffnen lässt.

Die Antwort gleich vorweg.

Die Hauseingangstür eines Mehrfamilienhauses ist Teil des Fluchtwegs. Sie muss von innen jederzeit zu öffnen sein, ohne dass jemand erst einen Schlüssel sucht.

Eine Klausel, die das nächtliche Abschließen vorschreibt, ist deshalb unwirksam, wenn die Tür danach von innen nur mit Schlüssel aufgeht. Der Schutz von Leben und Gesundheit geht dem Schutz des Gebäudes vor. Diese Abwägung ist nicht verhandelbar, und Ihre Hausordnung kann sie nicht umkehren.

Umgekehrt gilt: Lässt sich Ihre Tür von innen jederzeit ohne Schlüssel öffnen, auch im abgeschlossenen Zustand, spricht nichts gegen das Abschließen. Es hängt also nicht an der Klausel, sondern an der Tür.

Die meisten Vermieter haben diese Frage nie gestellt, weil die Tür seit Jahrzehnten so ist, wie sie ist.

Und der Einbruchschutz? Der ist schwächer als gedacht.

Das Argument fürs Abschließen ist immer dasselbe: die Versicherung. Für die meisten Hausratversicherungen genügt allerdings eine ins Schloss gefallene Tür, damit ein Einbruchdiebstahl vorliegt, denn wer eine zugefallene Tür aufhebelt, bricht ein. Das zusätzliche Umdrehen des Schlüssels ist bei modernen Türen dafür oft gar nicht nötig.

Das heißt nicht, dass es egal wäre. Es heißt nur, dass die Versicherung keine Klausel trägt, die den Fluchtweg blockiert.

Was Ihre Police verlangt, steht in Ihrer Police.

Drei Dinge, die Sie heute Abend prüfen können.

Sie brauchen dafür nichts außer fünf Minuten und Ihrer eigenen Haustür.

Erstens: Gehen Sie hin und probieren Sie es aus. Schließen Sie ab und versuchen Sie, von innen ohne Schlüssel herauszukommen. Wenn das nicht geht, haben Sie eine Antwort auf alle weiteren Fragen, und die Antwort heißt: Die Klausel muss weg oder die Tür muss anders.

Zweitens: Lesen Sie Ihre Hausordnung nach. Steht dort eine Uhrzeit? Und ist die Hausordnung überhaupt Bestandteil der Mietverträge, oder hängt sie nur aus? Bei Verträgen aus verschiedenen Jahrzehnten gilt sie oft nur für einen Teil des Hauses. Was das für alles andere bedeutet, steht im Text über den Mieterwechsel.

Drittens: Sehen Sie sich an, warum die Tür überhaupt offen steht. In vielen Häusern schließt sie schlicht nicht mehr richtig, weil der Schließer schwach geworden ist oder das Schloss klemmt. Dann ist es kein Verhalten, sondern ein Mangel, und Mängel gehören Ihnen (§ 535 Abs. 1 BGB).

Bei diesem Rundgang stellen viele fest, dass sie jahrelang ein Verhalten kritisiert haben, das eine technische Ursache hatte.

Und wenn die Tür in Ordnung ist, steht sie trotzdem manchmal offen.

Angenommen, Ihre Tür öffnet von innen ohne Schlüssel, die Klausel ist zulässig und alle kennen sie. Dann steht sie trotzdem manchmal offen, weil jemand mit zwei Einkaufstüten und einem Kind hereingekommen ist.

Das ist kein Regelverstoß im eigentlichen Sinn. Das ist ein Mensch mit vollen Händen.

Eine zulässige Klausel schließt keine Tür.

Und das ist auch hier der Punkt. Eine Klausel entscheidet, wer im Streitfall recht hat. Ob die Tür abends zu ist, entscheidet sie nicht, und daran ändert auch die dritte Ermahnung nichts, weil die Ursache in aller Regel weder Trotz noch Gleichgültigkeit ist, sondern eine Hand voll Einkaufstüten und ein Kopf, der schon in der Wohnung ist.

Was hilft, ist überall im Haus dasselbe.

Auf dieses eine Blatt schaut ohnehin jeder.

Ein Aushang im Flur, auf den ohnehin jeder schaut, weil dort steht, wer diese Woche dran ist. Daneben passen die zwei Zeilen, die im Haus gelten: die Zeiten und die Tür.

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Prüfen Sie trotzdem heute Abend die Tür. Das ist die eine Minute, die eine dreißig Jahre alte Klausel entweder bestätigt oder erledigt.

Dieser Text erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Rechtsberatung. Bauordnungsrecht ist Ländersache, und ob eine bestimmte Tür den Anforderungen genügt, beurteilt im Zweifel die Bauaufsicht oder ein Brandschutzsachverständiger. Was Ihre Hausratversicherung verlangt, steht ausschließlich in Ihrer Police. Bevor Sie eine Klausel streichen oder eine Tür umbauen, lassen Sie es von einem Fachmann oder Ihrem Eigentümerverband ansehen.