Das Fahrrad im Hausflur: Warum Sie es nicht einfach wegräumen dürfen.

Seit drei Wochen steht das Rennrad aus dem zweiten Stock neben den Briefkästen. Sie haben zweimal freundlich gefragt. Beim dritten Mal tragen Sie es selbst in den Keller, weil es ja wohl reicht.

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Damit haben Sie gerade den einen Fehler gemacht, der aus einem Ärgernis einen Rechtsstreit macht.

Die Antwort gleich vorweg.

Sie hat zwei Hälften. Erstens: Sie haben recht. Das Treppenhaus ist ein Fluchtweg. Es muss frei bleiben, das regeln die Landesbauordnungen, und die Verantwortung dafür liegt bei Ihnen als Vermieter. Sie dürfen nicht nur einschreiten, Sie müssen sogar.

Zweitens, und das übersehen die meisten: Sie dürfen trotzdem nicht selbst räumen. Das Fahrrad gehört Ihrem Mieter. Ein allgemeines Selbsthilferecht haben Sie nicht. Wer die Sachen anderer Leute wegträgt, wegschließt oder gar entsorgt, haftet für den Schaden, und zwar unabhängig davon, ob er im Übrigen im Recht war.

Sie sind also in der unbequemsten aller Lagen: zuständig, aber nicht befugt.

Was tatsächlich stehen darf, und was nicht.

Ein pauschales Verbot gibt es nicht, es kommt auf die Fläche und die Gefahr an.

Fahrräder gehören nicht in den Hausflur, sondern in den Keller oder den Fahrradraum. Gibt es beides nicht, darf der Mieter das Rad in die Wohnung nehmen. Im Flur bleibt es in aller Regel unzulässig.

Kinderwagen liegen anders, weil hier ein echtes Bedürfnis dagegensteht. Wer im dritten Stock ohne Aufzug wohnt, kann den Wagen nicht jedes Mal hochtragen. Ein Kinderwagen darf deshalb oft im Flur stehen, solange er den Fluchtweg nicht unzumutbar verengt. Als Faustregel gilt ein freier Durchgang von etwa einem Meter.

Schuhe, Kartons, Sperrmüll, Weihnachtsdeko sind der Alltagsfall und der gefährlichste. Nicht weil ein Karton jemanden umbringt, sondern weil im Rauch niemand mehr sieht, wo er steht. Eine Feuerwehr, die im Dunkeln über eine Kiste stolpert, verliert Sekunden, auf die es ankommt.

Der Weg, der funktioniert.

Er hat drei Stufen. Er ist langsamer als das Fahrrad selbst zu tragen, und er hält.

Erstens die freundliche Aufforderung, schriftlich, mit einer konkreten Frist. Nicht „bitte räumen Sie das weg“, sondern „bitte bis Freitag, den 12.“. Sehr viele Fälle enden hier, weil der Mieter gar nicht wusste, dass es stört.

Zweitens die Abmahnung, wenn nichts passiert. Sie benennt den Verstoß, setzt erneut eine Frist und sagt, was sonst folgt. Sie ist auch das Papier, das Sie später brauchen.

Drittens die Unterlassungsklage, notfalls. Das klingt nach Kanonen auf Spatzen und wird selten nötig, weil kaum jemand es bis dorthin treibt.

Und hier steht auch, warum die Reihenfolge nicht verhandelbar ist. Das Gesetz sagt: „Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen“ (§ 541 BGB). Ohne Abmahnung keine Klage. Wer die zweite Stufe überspringt, steht auf der dritten ohne Grundlage da.

Bei akuter Gefahr, etwa einer verstellten Haustür, rufen Sie die Feuerwehr. Was die anordnet, ist eine andere Sache als das, was Sie selbst wegtragen dürfen.

Wie eine Abmahnung aussehen muss, damit sie trägt, und wie man sie schreibt, ohne sich danach im Treppenhaus auszuweichen, steht im Text darüber.

Drei Dinge, die Sie diese Woche prüfen können.

Erstens: Gehen Sie einmal durch Ihr Haus und sehen Sie hin. Nicht auf dem Weg zur Wohnungstür, sondern bewusst. Vom Keller bis zum Dachboden, mit der Frage: Wo käme jemand im Rauch nicht durch? Die meisten Vermieter kennen ihr eigenes Treppenhaus nur im Vorbeigehen.

Zweitens: Steht in Ihrer Hausordnung überhaupt etwas dazu? Und ist diese Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags oder hängt sie nur aus? Ein Aushang allein bindet niemanden. Das ist dieselbe Falle wie bei der Reinigungspflicht, und sie ist der häufigste Grund, warum eine Regel im Streitfall nicht trägt. Ausführlich steht das im Text darüber, ob die Putzpflicht wirklich im Mietvertrag steht.

Wenn Sie beides in einem Zug nachsehen, haben Sie den Ordner ohnehin auf dem Tisch.

Drittens: Gibt es überhaupt einen Platz für die Sachen? Ein Haus ohne Fahrradraum und ohne freien Kellergang erzeugt das Problem selbst. Solange es keine zumutbare Alternative gibt, steht Ihr Mieter besser da, als Ihnen lieb ist.

Bei diesem Rundgang findet fast jeder etwas, das er wochenlang übersehen hat, weil es immer schon dort stand.

Ein Verbot räumt kein Fahrrad weg.

Sie können eine wirksame Hausordnung haben, einen Fahrradraum stellen und dreimal im Jahr freundlich darauf hinweisen. Und drei Wochen später steht wieder ein Karton neben der Kellertür, weil jemand ihn abends abgestellt und danach vergessen hat.

Das ist der eigentliche Grund, warum sich dieses Ärgernis nie erledigt. Es ist fast nie Trotz. Es ist Vergessen, und Vergessen kann man nicht abmahnen.

Ein Blatt im Flur, das zwei Dinge sagt.

Ein Plan im Flur, der sagt, wer putzt. Und daneben eine Zeile, was dort nicht stehen bleibt. Wer ohnehin liest, dass er diese Woche das Treppenhaus macht, nimmt die zweite Zeile mit. Und wer einmal im Quartal an den Sperrmüll erinnert wird, stellt ihn seltener in den Flur.

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Es ist der billigste Weg, den freien Meter frei zu halten. Deutlich billiger jedenfalls als ein Streit über ein Fahrrad, das Sie selbst in den Keller getragen haben.

Dieser Text erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Rechtsberatung. Bauordnungsrecht ist Ländersache, die Regeln unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Ob ein Kinderwagen in Ihrem konkreten Treppenhaus stehen darf, hängt von der Breite, dem Verlauf und der Alternative ab und ist im Streitfall eine Frage des Einzelfalls. Bevor Sie abmahnen oder kündigen, lassen Sie den Fall von einem Anwalt oder Ihrem Eigentümerverband ansehen.