Den Gehweg kehren: die Pflicht, an die im Sommer niemand denkt.

Im Januar weiß jeder, dass geräumt werden muss. Im Oktober liegt das Laub vor der Haustür, im Juni wächst Gras aus der Fuge, und im August steht die Kippenschachtel neben dem Baum.

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Niemand kehrt. Und niemand streitet darüber, weil niemand weiß, dass es überhaupt eine Pflicht gibt.

Die Antwort gleich vorweg.

Die Pflicht, den Gehweg vor Ihrem Haus sauber zu halten, steht in keinem Bundesgesetz. Sie kommt aus der Straßenreinigungssatzung Ihrer Stadt, und die legt auch fest, wie oft und wie weit.

Zwei Dinge folgen daraus, und sie überraschen die meisten Vermieter:

Erstens gilt sie das ganze Jahr, nicht nur bei Schnee. Laub, Unkraut, Scherben und Verschmutzung gehören genauso dazu.

Zweitens dürfen Sie sie auf Ihre Mieter übertragen, aber nur über den Mietvertrag. Ein Satz in der Hausordnung genügt nicht, wenn er nicht wirksam Vertragsbestandteil ist. Und selbst wenn die Übertragung wirksam ist, bleibt Ihnen die Pflicht zu kontrollieren, ob tatsächlich gekehrt wird.

Das ist derselbe Bau wie beim Winterdienst, und wer den kennt, kennt auch diesen. Die Arbeit lässt sich weitergeben, die Verantwortung nicht.

Warum das teurer ist, als es aussieht.

Ein ungekehrter Gehweg sieht nach nichts aus. Bis jemand auf nassem Laub ausrutscht.

Dann stellt sich genau eine Frage: Wer war zuständig, und hat der es getan? Steht im Vertrag nichts, waren Sie es. Steht etwas drin und Sie haben nie nachgesehen, waren Sie es auch, denn die Kontrolle bleibt bei Ihnen.

Und es gibt einen zweiten Weg, auf dem es Geld kostet, den fast niemand auf dem Schirm hat: Viele Städte reinigen ersatzweise selbst und schicken die Rechnung. Manche verhängen ein Bußgeld. Beides landet bei Ihnen als Eigentümer, nicht bei Ihrem Mieter, auch wenn der vertraglich zuständig war.

Was Sie umlegen dürfen und was nicht.

Wenn eine Firma kehrt, sind das Betriebskosten und Sie dürfen sie umlegen. Die Straßenreinigung steht ausdrücklich im Betriebskostenkatalog (§ 2 Nr. 8 BetrKV), Sie brauchen dafür allerdings eine Umlagevereinbarung im Mietvertrag.

Ein Bußgeld dürfen Sie nicht umlegen. Das ist Ihre Strafe für Ihr Versäumnis, und es wird nicht dadurch zur Betriebskostenart, dass ein anderer es verursacht hat.

Drei Dinge, die Sie an einem Nachmittag klären.

Erstens: Suchen Sie die Satzung Ihrer Stadt. Sie heißt meist Straßenreinigungssatzung oder Straßenreinigungs- und Gebührensatzung und steht im Netz. Darin steht, ob überhaupt übertragen wurde, welcher Teil des Gehwegs gemeint ist, wie oft gekehrt werden muss und ob die Rinne dazugehört. Das sind vier Antworten in zehn Minuten, und ohne sie ist alles Weitere geraten.

Zweitens: Sehen Sie nach, was in Ihren Mietverträgen steht. Suchen Sie nicht nach „Winterdienst“, sondern nach „Reinigung“, „Gehweg“, „Bürgersteig“ und „Straßenreinigung“. Sehr oft ist nur der Schnee geregelt, weil nur der Schnee jemandem eingefallen ist. Dann tragen Sie neun Monate im Jahr selbst.

Drittens: Gehen Sie einmal hinaus und sehen Sie hin. Wann wurde das letzte Mal gekehrt? Wenn Sie es nicht sagen können, ist das die Antwort auf die Frage, ob Ihre Kontrollpflicht erfüllt ist.

Die meisten Vermieter stellen nach diesen drei Schritten fest, dass sie eine Pflicht haben, von der sie nichts wussten, und dass sie seit Jahren erfüllt wird, weil ein Mieter im Erdgeschoss von sich aus kehrt.

Die Satzung Ihrer Stadt kehrt nicht.

Und hier fällt das besonders auf. Beim Schnee erinnert das Wetter. Wer morgens aus dem Fenster sieht, weiß, dass heute etwas zu tun ist.

Laub fällt langsam. Unkraut wächst noch langsamer. Es gibt keinen Tag, an dem der Gehweg plötzlich schmutzig ist, und deshalb gibt es auch keinen Tag, an dem jemand von selbst darauf kommt. Eine Pflicht ohne Auslöser wird nicht vergessen, sie wird nie erinnert.

Genau das ist der Unterschied zwischen einer Aufgabe, die von allein passiert, und einer, die einen Plan braucht.

Der Gehweg gehört in denselben Plan wie das Treppenhaus.

Der Gehweg gehört in denselben Plan wie das Treppenhaus, mit einer eigenen Zeile und einem eigenen Rhythmus. Wöchentlich im Herbst, wenn das Laub fällt. Seltener im Sommer. Und im Winter steht ohnehin schon etwas dort.

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Dieser Text erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Fall gilt, steht in der Satzung Ihrer Stadt und in Ihren Mietverträgen, und beides unterscheidet sich von Ort zu Ort erheblich. Bevor Sie sich auf eine Übertragung verlassen, lassen Sie den Vertrag von einem Anwalt oder Ihrem Eigentümerverband ansehen.