Drei Dinge, die Sie prüfen sollten, bevor Sie irgendetwas entscheiden.
Holen Sie einen Mietvertrag und die letzte Betriebskostenabrechnung. Zehn Minuten, und danach wissen Sie, auf welchem der drei Wege Sie überhaupt stehen.
Erstens: Steht die Reinigung als Pflicht der Mieter im Vertrag? Nicht in einer Hausordnung, die nur im Flur hängt, sondern im Vertrag oder in einer mitunterschriebenen Anlage. Steht dort nichts, sind Sie schon jetzt zuständig, und der ganze Streit um den Wechsel erübrigt sich.
Zweitens: Ist die Umlage von Betriebskosten überhaupt vereinbart? Auch das steht im Mietvertrag, meist als eigener Absatz mit einer Aufzählung. Fehlt er, dürfen Sie gar nichts umlegen, auch keine Reinigungsfirma. Dann zahlen Sie aus eigener Tasche, egal wie sauber Ihre Absicht ist.
Drittens, und das ist der Punkt, an dem viele erschrecken: Steht in Ihrer letzten Abrechnung bereits Gebäudereinigung oder ein Hausmeister? Wenn Ihre Mieter putzen und gleichzeitig Hausmeisterkosten tragen, in denen die Treppenhausreinigung steckt, zahlen sie zweimal für dieselbe Leistung. Dasselbe gilt, wenn Sie „Gebäudereinigung“ und „Hausmeister“ nebeneinander abrechnen und in beiden das Treppenhaus steckt. Eines von beiden geht, nicht beides.
Das ist keine Spitzfindigkeit. Die doppelte Abrechnung gilt als der häufigste Fehler in dieser Kostenposition überhaupt, und sie gibt Ihrem Mieter ein Recht, die Abrechnung zu kürzen. Es ist deutlich angenehmer, das selbst zu finden als über einen Brief seines Mietervereins.
Dieselbe Rechnung lohnt sich übrigens beim Müll. Auch dort taucht das Tonnenrausstellen gern zweimal auf, einmal beim Hausmeister und einmal bei der Müllbeseitigung. Was dort umgelegt werden darf und was nicht, steht im Text über die Müllkosten.
Bei diesem Durchgang stellt sich oft heraus, dass die Frage gar nicht lautet, ob Sie wechseln sollen. Sondern ob die jetzige Regelung überhaupt so gilt, wie Sie dachten.